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Zivilmakler

Makler, der gewerbsmäßig die Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages nachweist oder Verträge vermittelt, die keine Gegenstände des Handelsverkehrs (wie z.B. Grundstücke, Wohnungen, Konzerte und künstlerische Aufführungen, Ehen) betreffen. Der Zivilmakler kann Sollkaufmann sein, wird deshalb jedoch nicht zum Handelsmakler. Geregelt in §§ 652 ff BGB.

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