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Wertpapiere
Ein Wertpapier ist eine Urkunde die ein bestimmtes Recht verbrieft. Dieses Recht kann nur ausüben, wer im Besitz der Urkunde ist. Verbriefte Vermögensrechte können beispielsweise Geldforderungen sein, Mitgliedschaftsrechte oder Anteilsrechte. Sind Geldforderungen verbrieft, handelt es sich um sogenannte schuldrechtliche Wertpapiere, zu denen zum Beispiel die Anleihe zählt, der Scheck, der Sparbrief oder der Wechsel. Bei den sachenrechtlichen Wertpapieren werden Sachenrechte verbrieft, wie sie sich aus dem Dritten Buch Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 844 bis 1296 BGB) ergeben. Hierbei geht es um den Besitz und das Recht an Sachen, z. B. an Grundstücken. Ein sachenrechtliches Wertpapier ist also ein Hypothekenbrief oder ein Grundschuldbrief (Hypothek, Grundschuld). Ein Wertpapier, das eine Mitgliedschaft verbrieft, ist die Aktie.
Ein Wertpapier kann ganz allgemein ein Recht eines beliebigen Inhabers verbriefen, es kann aber auch auf den Namen des Inhabers ausgestellt sein. Erstere nennt man Inhaberpapiere, letztere Namenspapiere. Eine Sonderform sind die Namenspapiere mit Inhaberklausel. Ein Namenspapier mit Inhaberklausel ist beispielsweise das Sparbuch. Eine solche Urkunde trägt zwar den Namen des Gläubigers, wird aber »mit der Bestimmung ausgegeben, daß die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann.« Daher »wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.« (§ 808 Abs. 1 BGB). Die Leistung kann an den Inhaber also erbracht werden, muß aber nicht. Der namentlich bekannte Gläubiger hingegen hat ein Recht auf die Leistung (hierzu Spareinlagen). Es ist klar, daß das Veräußern von Wertpapieren, die Namenspapiere sind, schwieriger als das Verkaufen und Weiterverkaufen von Inhaberpapieren ist. Für den Handel mit Wertpapieren sind daher vor allem Inhaberpapiere geeignet. Diese Wertpapiere gehören dem, der sie gerade in Händen hält, und können daher leicht ausgetauscht werden. Diese Art von Wertpapieren bezeichnet man als vertretbar oder fungibel (Fungibilität). Können diese tungiblen Wertpapiere obendrein auch noch an der Börse gehandelt werden, nennt man sie Effekten. Das ist der Grund, warum die Wertpapierhandelsbörse auch Effektenbörse genannt wird.
Der Erwerber eines Wertpapiers erwartet vom Kauf natürlich einen Ertrag. Bei Mitgliedschaftspapieren, also Aktien, wird dem Inhaber ein Gewinnanteil ausbezahlt, der keinen konstanten Betrag hat (Dividende). Andere Wertpapiere, z. B. Anleihen, sind verzinsliche Wertpapiere, ihr Inhaber erzielt also einen Zinsertrag, der in den jeweiligen Anleihebedingungen geregelt ist. Bei verzinslichen Wertpapieren gibt es eine Reihe von unterschiedlichen Papieren, wobei die Hauptunterscheidung darin besteht, ob ein Festzins vereinbart wurde oder der Zins variabel gehalten wird (z. B. Floating Rate Notes). Wertpapiere, für die regelmäßig ein fester Zinsertrag gesichert ist, nennt man festverzinsliche Wertpapiere.
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