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Werbungskosten
Stille Rücklagen
Börsenaufsicht

Werbungskosten

sind nach § 9 EStG alle Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Steuerpflichtigen dienen. Sie werden (wenn sie den vom Finanzamt bereits berücksichtigten Pauschalbetrag von jährlich 564,- DM übersteigen) von der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer abgesetzt. Kosten zur Sicherung von nichtsteuerpflichtigen Einkünften sind jedoch keine Werbungskosten. Werbungskosten sind z.B. Kosten für die Steuerberatung, für Fahrten zur Arbeitsstätte ^Kilometergeld), für Arbeitsmittel, typische Berufskleidung, Fachliteratur, Aufwendungen für die Stellungssuche, für doppelte Haushaltsführung bei auswärtiger Beschäftigung, Aufwendungen für Unfälle, Fortbildungsmaßnahmen usw.

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