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VorstOG - Gesetz zur Vorstandsvergütung

Das Gesetz sieht vor, dass bei börsennotierten Aktiengesellschaften künftig die Bezüge jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, unter Namensnennung anzugeben sind. Die Angaben können im Anhang des Jahresabschlusses oder in einem gesonderten Vergütungsbericht als Teil des Lageberichts gemacht werden.

Die Angabe der Bezüge jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes muss dann unterbleiben, wenn die Hauptversammlung dies beschlossen hat. Ein solcher Beschluss darf höchstens für fünf Jahre gefasst werden und bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst.

Ferner sind Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen im Rahmen der Angabe der Gesamtbezüge im Anhang des Jahresabschlusses mit ihrer Anzahl und dem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Gewährung anzugeben; spätere Wertveränderungen, die auf einer Änderung der Ausübungsbedingungen beruhen, sind zu berücksichtigen.

Der Lagebericht einer börsennotierten Aktiengesellschaft soll künftig auf die Grundzüge des Vergütungssystems eingehen.

Die neuen Regelungen sind erstmals auf den Jahres- und Konzernabschluss für das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

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