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Weitere Begriffe :
Erbbaurecht
Frachtenbörse
St. Gallener Führungsmodell

Vertragsfreiheit

bedeutet, daß grundsätzlich die inhaltliche Gestaltung von Verträgen den Beteiligten überlassen ist, es sei denn, der Vertrag verstößt gegen die guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot (§§ 134,138 BGB). Beispiel: Ein Kaufvertrag kann grundsätzlich frei gestaltet werden, regelt sich jedoch nach §§ 433 ff BGB sowie u.U. nach AGBG. Siehe auch - Kontrahierungspflicht.

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