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Verspätungszuschlag

Dieser Zuschlag wird fällig, wenn ein Steuerpflichtiger seine Steueranmeldung oder Steuererklärung schuldhaft verspätet oder überhaupt nicht beim Finanzamt einreicht. Nach der Abgabenordnung wird der Verspätungszuschlag gemeinsam mit der fälligen Steuer erhoben und darf zehn Prozent dieser Steuer nicht überschreiten. Gegen den Verspätungszuschlag ist eine Beschwerde bei der Oberfinanzdirektion möglich.

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