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Verfrachter

Der Verfrachter übernimmt es im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), im eigenen Namen die Beförderung über See auszuführen. Im Unterschied zum Frachtführer des Landfracht- und Binnenfrachtrechts ist die Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit des Verfrachters nicht begriffswesentlich. Er braucht nicht Reeder zu sein, sondern kann die Güter auch durch einen Reeder befördern lassen, indem er mit diesem Hauptfrachtverträge entweder über das ganze Schiff (Chartervertrag) oder über die zu befördernden Güter (Stückgutvertrag) abschließt.

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