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Umlaufvermögen

(engl. floating assets, current assets) Vermögensgegenstände (Vermögen), die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Eine Bestimmung des Begriffs «Umlaufvermögen» findet sich weder im Handels noch im Steuerrecht, so dass sie nur in Form einer negativen Abgenzung zu der handelsrechtlichen Definition des 9 Anlagevermögens (§ 247 Abs. 2 Handelsgesetzbuch [HGB]) erfolgen kann. Gemäß der für Kapitalgesellschaften vorgesehenen Gliederung der Bilanz (§ 266 Abs. 2 A HGB) sind dies: Vorräte (Roh , Hilfs und Betriebsstoffe, fertige und unfertige Erzeugnisse, Waren, geleistete Anzahlungen), Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, Wertpapiere, Schecks, Kassenbestand, Bundesbank und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten. Die Bewertung des Umlaufvermögens erfolgt nach dem strengen Niederstwertprinzip (Bewertungsvorschriften).

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