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Überschuldung

(engl. overindebtedness) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners dessen Schulden nicht mehr deckt. Bei einer juristischen Person ist die Überschuldung ein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (9 Insolvenz) nach der Insolvenzordnung (§ 19 InsO). Diese hat ab 1.1.1999 die bisherige Konkursordnung ([KO], . Konkurs) ersetzt. Die Überschuldung wird durch einen Überschuldungsstatus festgestellt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist nach § 19 Abs. 2 InsO die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen (Fortführungswerte), wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.

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