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Trödelvertrag
Beim Trödelvertrag übernimmt der Trödler - oftmals gebrauchte - Sachen des Auftraggebers zum Verkauf für diesen. Der T. ist im Gesetz nicht geregelt. Je nach Abrede liegt Kauf (bei endgültiger Übernahme), Kommission, u.U. auch Mäklervertrag vor; es kann aber auch, wenn der Veräußerer den Erlös schuldet, Darlehen gewollt sein (contractus mohatrae).
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