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Teilwert

ist nach § 6 Abs. 1 EStG der »Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut (z.B. Maschine, Förderanlage) ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortfuhrt«. Der Vermögensgegenstand soll also im Zusammenhang mit den anderen, ihn ergänzenden Gegenständen gesehen werden. Der Teilwert gehört zu den sogenannten sekundären Größen in der Bewertung und ist vom Steuerrecht eingeführt worden, um den Bewertungsspielraum nach den Vorschriften des Handelsrechts von unten her einzuschränken. Die Rechtssprechung hat für den Teilwert sogenannte Teilwertvermutungen festgelegt. Will ein steuerpflichtiger Unternehmer einen niedrigeren Teilwert geltend machen als denjenigen, der sich aufgrund dieser Vorschriften ergibt, so muß er diese Teilwertvermutungen widerlegen, um den niedrigeren Wert ansetzen zu können.

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