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Subventionsbetrug

Subventionsbetrug (nach §264 StGB) begeht, wer einer behördlichen oder sonstigen bei Vergabe einer öffentlichen Subvention eingeschalteten Stelle (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, entgegen den Vergabevorschriften erhebliche Tatsachen verschweigt oder erschlichene Bescheinigungen über eine Subventionsberechtigung o.dgl. gebraucht (über "Subvention" und "subventionserhebliche Tatsachen" vgl. §264 VI, VII).



Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen (so bei Handeln aus grobem Eigennutz, Verwendung gefälschter Belege od. Amtsmissbrauch) Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 10 Jahren; bei nur leichtfertigem Handeln gelten geringere Strafdrohungen.



Wer die Subvention verhindert oder sich darum bemüht (tätige Reue), bleibt straflos.

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