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Steuern
(engl. taxes) Der deutsche Gesetzgeber definiert den Begriff Steuern wie folgt: «Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich echtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an dem das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein (vgl. § 3 Abs. 1 Abgabenordnung [AG]).» Demnach handelt es sich bei Steuern zunächst um Geldleistungen, die dem Bürger durch ein Gesetz auferlegt werden. Steuern können nicht nur von den so genannten Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise, Gemeinden und Gemeindeverbände), sondern schlechthin von allen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhoben werden. Aus dem Gesetzeswortlaut werden ferner die Merkmale der «Tatbestandsmäßigkeit» und der «Gleichmäßigkeit der Besteuerung» abgeleitet. Der Grundsatz der «Tatbestandsmäßigkeit» ist ein Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, so dass diesem Grundsatz Verfassungsrang zukommt. Das Merkmal der «Gleichmäßigkeit der Besteuerung» ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit. Diesen Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleitet. Hierdurch hat es zu erkennen gegeben, dass es die Steuergerechtigkeit und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung als einheitliches Rechtsgut ansieht. Die Steuern werden nach unterschiedlichen Kriterien eingeteilt. Die Einteilung ist erforderlich für Abgrenzungen im Bereich des Verfassungsrechts, aber auch des einfachen Rechts. Unter Hinweis auf die in Artikel 104a ff. GG verankerte Finanzverfassung dient die Abgrenzung u. a. dazu, das Steueraufkommen der jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu sichern. Sie vermag aber auch, den Steuerbürger vor der Auferlegung gleichartiger Steuern zu bewahren. Wenngleich über die Abgrenzungs und Einteilungskriterien kein einheitliches Meinungsbild besteht, scheint eine Gliederung der Steuern nach folgenden Kriterien sinnvoll zu sein:
a) Gliederung der Steuern nach der Einheitlichkeit der Besteuerungsbasis:
1. Ertragsteuern (Besteuerung des Ergebnisses)
1.1 Einkommensteuer
1.1.1 Veranlagte Einkommensteuer
1.1.2 Abzugsteuern (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Zinsabschlagsteuer)
1.2 Körperschaftsteuer
1.3 Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
1.4 . Gewerbesteuer
2. Verkehrsteuern (Besteuerung von Verkehrsvorgängen)
2.1 i Umsatz und Einfuhrumsatzsteuer, i Zölle
2.2 Grunderwerbsteuer
3. Substanzsteuer (Besteuerung des Mittelbestands)
3.1 Grundsteuer
3.2 3 Erbschaft und Schenkungsteuer
3.3 i Vermögensteuer
4. Verbrauchsteuern (z. B. Mineralölsteuer, Biersteuer, Tabaksteuer)
b) Gliederung der Steuern nach den Steuergläubigern:
1. Bundessteuern (z. B. Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern ohne Biersteuer, Solidaritätszuschlag)
2. Landessteuern (z. B. Erbschaft und Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer, Kraftfahrzeugsteuer)
3. Gemeindesteuern (z. B. Grundsteuer, Gewerbesteuer)
4. Gemeinschaftsteuern (z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer)
c) Gliederung der Steuern nach dem Steuerschuldner:
1. direkte Steuern (Steuerschuldner und Steuerträger sind identisch, z. B. Einkommensteuer)
2. indirekte Steuern (Steuern werden vom Steuerschuldner auf den Steuerträger überwälzt, z. B. Umsatzsteuer)
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