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Steuerhinterziehung

Steuerhinterziehung bedeutet, daß ein nach Paragraph 1 der Abgabenordnung (AO) zur Steuerleistung Verpflichteter Handlungen unternimmt, sich dieser Steuerpflicht zu entziehen.

Das Handeln kann auch in einem Unterlassen bestehen. Unterschieden werden vorsätzliche Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung. Die vorsätzliche Steuerhinterziehung wird als Straftat verfolgt und mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet.

Vorsatz liegt vor, wenn der Täter mit Wissen um den strafwürdigen Tatbestand die Hinterziehung willentlich betreibt, um sich Vorteile zu verschaffen, wenn also schuldhaft und bewußt rechtswidrig gehandelt wird. Bei der leichtfertigen Steuerverkürzung, die als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, droht eine Geldbuße. Hier gibt es keinen Tatvorsatz, sondern es liegt Fahrlässigkeit vor (Leichtsinn, Schlamperei o.a.).

Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung werden nicht verfolgt bei einer Selbstanzeige oder bei Korrektur und Nachzahlung der Steuern. Dies gilt allerdings nur, wenn die Selbstanzeige vor Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens erfolgt. Ein rechtskräftiges Urteil in einem Steuerstrafverfahren wird im Bundeszentralregister eingetragen, der Täter gilt damit als vorbestraft.

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