Management Lexikon - Wirtschaftslexikon
 
 
Suche im Management-Lexikon
 
 
 
     
  Suche nach Anfangsbuchstaben  
  A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z  
     
 

 

Weitere Begriffe :
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Start-Up-Finanzierung
Testmarkt

Stehendes Gewerbe

Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe (§ 55 GewO) oder dem Marktverkehr (§ 64) zuzurechnen ist.

Eine gewerbliche Niederlassung (§ 42 II GewO) ist nicht Voraussetzung.



Von den gesetzlich abschließend genannten Gewerbearten abgesehen, für die im Interesse der Gefahrenabwehr eine besondere Genehmigung erforderlich ist (siehe Gewerbezulassung), kann jedes stehende Gewerbe frei betrieben werden.

Der Gewerbetreibende hat lediglich die Aufnahme und jede Veränderung der gewerblichen Betätigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen (§14), die hierüber eine Empfangsbescheinigung ausstellt (§15), sowie bei Betrieb einer offenen Verkaufsstelle oder einer Gastwirtschaft seinen Namen am Eingang deutlich lesbar anzubringen (§15a).



Gewerbetreibende haben ihre Firma zu führen. Soweit für sie keine Firma eingetragen ist, haben sie bei Geschäftsbriefen an einen bestimmten Empfänger den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen anzugeben (§15b I); wegen ausländischer jur. Personen vgl. § 15b II, III, III. S. ferner Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO).

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Statistische Prozessregelung
 
Stelle

 

 
 

Rechtliche Hinweise | Impressum
Copyright 2009 - Management-Lexikon - www.manalex.de