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Sozialplan

ist nach § 112 BetrVerfG eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Darin wird ein Interessenausgleich über den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile herbeigeführt, die den Arbeitnehmern durch eine geplante Betriebsänderung oder Betriebsstillegung entstehen. Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung, er kommt durch Mitbestimmung zustande. Auch im Falle des Konkurses findet er Anwendung, die Forderungen der Arbeitnehmer sind bevorrechtigte Konkursforderungen.

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