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Scheck
(engl. cheque) Ein Scheck ist wie der Wechsel eine Werturkunde, welche die unbedingte Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen (s. u.) enthält, eine bestimmte auf dem Papier vermerkte Geldsumme (Geld) an eine auf dem Papier genannte Person oder deren Order zu zahlen (Orderwertpapier). Schecks sind wie Wechsel «geborene» Orderpapiere. Anders als der Wechsel wird der Scheck üblicherweise mit der Überbringerldausel zum Inhaberpapier (in Deutschland üblich) gemacht: «Zahlen Sie an ... oder Überbringer». Als Orderpapiere können Wechsel durch Indossament, d. h. Bezeichnung eines neuen Empfangsberechtigten, weitergegeben werden. Schecks sind in einem eigenen Gesetz, dem Scheckgesetz (ScheckG) von 1933, gesetzlich geregelt. Sie unterliegen wie Wechsel einer formalen Urkundenstrenge. Die sechs erforderlichen gesetzlichen Bestandteile (Art. 1 ScheckG) sind: 1. die Bezeichnung Scheck im Text der Urkunde; 2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; 3. der Name dessen, der zahlen soll (Bezogener); 4. die Angabe des Zahlungsortes; 5. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung; 6. die Unterschrift des Ausstellers. Bei Begebung kann der Scheck jedoch unvollständig ausgefüllt werden, d. h., der Betrag kann weggelassen werden (Blankoscheck).
Im Gegensatz zum Wechsel fehlt beim Scheck die Verfallszeit, und der Name des Empfängers ist nicht zwingend anzugeben. Schecks dienen deshalb als Zahlungsmittel und nicht wie der Wechsel als Kredittitel oder Sicherungsinstrument. Sie dürfen nur auf ein Kreditinstitut gezogen werden (Art. 3 ScheckG) und enthalten die Anweisung, zulasten eines Kontos des Ausstellers bei Vorlage des Schecks eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Der Aussteller haftet für die Zahlung des Schecks. Für die Bank besteht keine Verpflichtung zur Einlösung, wenn das Konto des Ausstellers kein ausreichendes Guthaben aufweist oder das eingeräumte Limit überschritten wird (Scheckrückgabe). In diesem Fall hat sich der Scheckinhaber direkt an den Aussteller zu wenden.
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