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Rabattgesetz

Das Rabattgesetz trat 1933 in Kraft und verbot Händlern, ihren Kunden mehr als drei Prozent Rabatt beim Kaufeiner Ware zu gewähren. Von dieser Verordnung ausgenommen waren nur preisliche Vergünstigungen für das Personal (sog. Personalrabatte) und für Großabnehmer. Das Rabattgesetz wird voraussichtlich Mitte 2001 aufgehoben, so daß dann Kunden Preisnachlässe frei aushandeln können.

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