|
|
Planmässige Abschreibung
Nach § 253(2) HGB müssen Anschaffungsgüter des Anlagevermögens eines Unternehmens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, planmäßig abgeschrieben werden.
Der Abschreibungsplan hat die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Hilfe einer bestimmten Abschreibungsmethode auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Über die planmässigen Abschreibungen hinaus können ausserplanmässige Abschreibungen erlaubt oder vorgeschrieben sein.
<< vorhergehender Begriff |
|
nächster Begriff >> |
|
|
|
|
|
|