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Nießbrauch
bedeutet, daß aus einem fremden Gegenstand (Vermögen, Recht, Sache, z.B. Grundstück) stammende Erträge (rechtlich: »Früchte«) dem Inhaber des Nießbrauch-Rechts ganz oder teilweise zustehen. Geregelt in §§ 1030 ff BGB.
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