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Marktbeherrschung
liegt nach § 22 GWB vor, wenn ein oder mehrere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager ohne wesentlichen Wettbewerb sind oder eine überragende Marktstellung haben. Marktbeherrschung eines Unternehmens wird vermutet, wenn ein Marktanteil (Markt) von mindestens 1/3 vorliegt und ein • Umsatz von mindestens 250 Mio. DM im Jahr getätigt wurde. Für mehrere Unternehmen gelten entsprechend gestaffelte Werte. Derartige Unternehmen unterliegen einer Mißbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörden, die bei Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ein solches Verhalten untersagen und insbesondere Verträge (Vertrag) für unwirksam erklären können.
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