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Kosten

(engl. charges, costs, expenses) 1. Kosten (wertmäßige) sind der bewertete, sachzielbezogene und ordentliche Verzehr materieller und immaterieller Güter einer Abrechnungsperiode. Der wertmäßige Kostenbegriff ist durch fünf Merkmale gekennzeichnet: a) Es muss ein Güterverzehr (verbrauch) vorliegen (z. B. Einsatz von Rohstoffen [ Produktionsfaktoren] und Inanspruchnahme von Arbeitskräften bei der Güterherstellung, + Abschreibungen für die Nutzung langlebiger Wirtschaftsgüter, Zinsen für die Überlassung von 4 Kapital). b) Der Güterverzehr muss bewertet sein, um den Verbrauch heterogener Güter aggregieren zu können. Die Bewertung kann anhand von Anschaffungspreisen oder auf der Grundlage von i Opportunitätskosten (Alternativkosten) erfolgen. c) Der Güterverzehr muss sachzielbezogen sein, d. h., nur der Güterverbrauch ist zu berücksichtigen, der zur Erstellung und Verwertung der eigentlichen geplanten + Leistungen sowie zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft notwendig ist. d) Der Güterverzehr muss ordentlich, d. h. im Rahmen des üblichen Betriebsablaufes, zu erwarten sein. Risiken, die im längeren Zeitablauf betrachtet zu außerordentlichen Güterverbräuchen (z. B. durch Feuer oder Wasserschaden) führen (können), werden gleichmäßig Ober mehrere Perioden hinweg verteilt und als durchschnittliche Kosten erfasst (z. B. kalkulatorische Wagnisse). e) Der Güterverzehr muss periodenbezogen sein.

Die Ermittlung der Kosten basiert auf den in der Finanzbuchhaltung erfassten Aufwendungen (Aufwand): durch Übernahme der ordentlichen, perioden und sachzielbezogenen Aufwendungen der Abrechnungsperiode, an denen hinsichtlich der Mengen und Wertkomponenten der Güterverzehre keine Umformungen vorgenommen werden (Zweckaufwand, Grundkosten); durch Modifikation jener ordentlichen, perioden und sachzielbezogenen Aufwendungen der Abrechnungsperiode, an denen hinsichtlich der Mengen oder Wertkomponenten der Güterverzehre Umformungen vorzunehmen sind (Anderskosten, z. B. kalkulatorische Zinsen auf Fremdkapital bzw. kalkulatorische Abschreibungen durch Modifikation des Zinsaufwandes bzw. der bilanziellen Abschreibungen); durch Addition von Kosten, denen keine Aufwendungen gegenüberstehen (Zusatzkosten, z. B. kalkulatorische Zinsen auf Eigenkapital, kalkulatorischer Unternehmerlohn).

2. Kosten (pagatorische) sind die im Rahmen des Leistungserstellungsprozesses angefallenen Entgelte.

3. Kosten (entscheidungsorientierte) sind die durch eine Entscheidung Tiber ein bestimmtes Objekt ausgelösten zusätzlichen Auszahlungen und kreditorischen Ausgaben.

4. Relevante (entscheidungsrelevante) Kosten sind die vom Treffen einer bestimmten Entscheidung abhängigen Teile der Gesamtkosten (Basis: wertmäßige Kosten).

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Kosten der menschlichen Gesellschaft

 

 
 

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