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Kauf

ist ein gegenseitiger Vertrag. Dadurch wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den Gegenstand (z.B. bewegliche Sache, Grundstück) mängelfrei und rechtzeitig zu übergeben bzw. ihm das Eigentum zu verschaffen und den Kaufpreis anzunehmen. Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen und den Gegenstand abzunehmen (§§ 433, 929, 925 BGB). Man unterscheidet nach der Bestimmung der Ware den Kauf auf Probe (Ware wird für bestimmte Zeit zur Prüfung überlassen, bei Zufriedenheit gilt Behalten der Ware als Kauf, §§ 495,496 BGB), den Kauf nach Probe (endgültiger Kauf aufgrund früher erhaltener Waren oder nach einer übergebenen Probe, z.B. Stoffmuster, Tapeten, auch Kaffee, Tee, Tabak usw., § 494 BGB), den Ramschkauf (Kauf »in Bausch und Bogen«, nicht für einzelne Gegenstände, sondern für die Gesamtheit ist die Beschaffenheit zugesichert, z.B. Nachlaß, Gegenstände aus Konkursmasse) sowie Gattungskauf, Stückkauf, Typenkauf, Bestimmungskauf. Nach Bestimmung der Lieferzeit unterscheidet man den Tageskauf (Sofortkauf, Lieferung unverzüglich nach Bestellung), den Terminkauf (Zeitkauf, Lieferung zu vereinbartem späterem Zeitpunkt), den Kauf auf Abruf (Abrufauftrag) sowie den Fixkauf und Teillieferungskauf. Nach Bestimmung der Zahlung unterscheidet man Kauf gegen Vorauszahlung, Barkauf, Zielkauf (Zahlungsbedingungen, Zahlung erfolgt nach Lieferung) und Abzahlungskauf.

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