|
|
Kaduzierung
ist nach § 64 AktG und § 21 GmbHG die Möglichkeit, den Gesellschafter einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung zwangsweise auszuschließen, wenn noch - ausstehende Einlagen nicht rechtzeitig geleistet werden. Der Betreffende verliert dann seinen Geschäftsanteil sowie bereits geleistete Zahlungen.
<< vorhergehender Begriff |
|
nächster Begriff >> |
|
|
|
|
|
|