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Fertigung
Konsignatar

Insider

Person, die wegen ihrer beruflichen Stellung Informationen über eine Aktiengesellschaft früher als andere Personen erfährt. Insider sind nach § 13 Wertpapierhandelsgesetz Personen, die als Organmitglied eines Emittenten, Kapitaleigner eines Emittenten oder durch ihre berufliche oder vertragliche Beziehung zum Emittenten Kenntnis von kursrelevanten, nicht öffentlich bekannten Tatsachen (Insidertatsache) haben, die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Primärinsider sind Organmitglieder, Kapitaleigner und andere Personen, auch Außenstehende, die bestimmungsmäßig Kenntnis von einer Insidertatsache haben. Sekundärinsider sind Dritte, die Kenntnis von einer Insidertatsache haben. Einem Insider ist es verboten, kursrelevante, nicht öffentlich bekannte Informationen für sich oder Dritte auszunutzen, weiterzugeben oder eise von einer Insidertatsache den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen.

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