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Inhaberschuldverschreibung

Bei der Schuldverschreibung auf den Inhaber handelt es sich um eine Urkunde, in der ein Schuldner dem Inhaber dieser Urkunde eine Leistung verspricht.

Der Inhaber der Urkunde wird durch die Schuldverschreibung zum Gläub ger des Ausstellers der Urkunde. Der Aussteller haftet für sein Leistungsver sprechen gemäß § 794 BGB. Dort heißt es:

»(1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verlorengegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.

(2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluß, wenn die Urkunde ausgegeben worden ist, nachdem der Aussteller gestorben oder geschäftsunfähig geworden ist.«

Die rechtlichen Grundlagen der Inhaberschuldverschreibung legt der Zwei undzwanzigste Titel des Zweiten Buches BGB (§§ 793 bis 808). Eine Form der Inhaberschuldverschreibung stellen im übrigen die Namenspapiere mit Inhaber klausel (Spareinlagen) dar.

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