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Indexierung

(engl. index linking, indexation) Der Grundsatz des Nominalismus, wonach sich die «Zahlkraft» des gesetzlichen Zahlungsmittels nach seinem Nennwert bemisst, hat bei Anwendung auf Geldschulden zur Folge, dass Inflation zu Geldentwertungsverlusten beim Gläubiger führt. Zu den Maßnahmen, die diese Benachteiligung der Gläubiger gegenüber der Schuldnerposition vermeiden helfen sollen, zählt die Vereinbarung von Geldwertsicherungsklauseln, d. h. die automatische Anpassung von Geldschulden an die Entwicklung eines allgemeinen Preisindex (z. B. Preisindex der Lebenshaltungskosten). Eine solche Indexierung unterlag vor Beginn der Europäischen Wirtschaftsund Währungsunion (EWWU) in Deutschland einem bedingten Verbot gemäß § 3 Abs. 2 Währungsgesetz (WährG), d. h. einem Genehmigungsvorbehalt durch die Deutsche Bundesbank. Grund dieser Regelung war die (fachlich umstrittene) Sorge, dass eine unkontrollierte Häufung von Wertsicherungsklauseln eine verstärkt destabilisierende Wirkung auf das Preisniveau nach sich ziehen könne. Würden einzelne oder allgemeine Preissteigerungen auf Geldforderungen übertragen, so bliebe dies nicht ohne Rückwirkungen auf das Preisniveau und damit wieder auf die Bezugsgröße der Indexklauseln. Alle, die sich durch Indexierung gegen Inflationsrisiken versichern, hätten kein originäres Interesse mehr an stabilen Preisen, so dass eine massenhafte Ausweitung indexgesicherter Geldschulden eine Beschleunigung des Preisauftriebs begünstige («Schwungrad» ffekt). Nur in besonders gelagerten Fällen dürfe das Individualinteresse an Wertsicherung Vorrang vor dem Allgemeininteresse an Wahrung der Stabilität des Binnenwertes der Währung erhalten. Es mehrten sich allerdings auch Zweifel an der Berechtigung dieser Vorschrift und der Genehmigungspraxis (Eingriff in die Vertragsfreiheit). Die alte Norm war vor allem aber nicht mehr vereinbar mit EU echt in Verbindung mit der Zentralisierung der Währungspolitik im Europäischen System der Zentralbanken (Europäische Zentralbank). Inzwischen hat der deutsche Gesetzgeber im Rahmen des Preisangaben und Preisklauselgesetzes eine Anschlusslösung für § 3 WährG gefunden, wonach die hdexierung für Deutschland grundsätzlich verboten bleibt. Das Bundeswirtschaftsministerium darf unter bestimmten Bedingungen (z. B. bei langfristigen Verträgen) Ausnahmen genehmigen. Der Geld und Kapitalverkehr sowie der Außenhandel sind vom Indexierungsverbot ausgenommen. Hierdurch sollen der Finanzplatz Deutschland und die deutsche Exportwirtschaft vor Wettbewerbsnachteilen geschützt werden.

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