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Handelskauf
ist nach §§ 343 ff und 373 ff HGB ein Rauf, der von mindestens einem Kaufmann als Vertragspartner für Zwecke seines Handelsgeschäfts vorgenommen wird. Man unterscheidet den einseitigen Handelskauf (nur ein Kaufmann ist beteiligt, z.B. Einkauf von Lebensmitteln durch die Hausfrau im Supermarkt) und den zweiseitigen Handelskauf (beide Beteiligte sind Kaufleute, z.B. Einzelhändler kauft beim Großhändler).
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