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Handelsbuch

Zur Anwendung bestimmter Sondervorschriften des Kreditwesengesetzes unterscheidet dieses Gesetz nach Handelsbuchinstituten und Nichthandelsbuchinstituten. Handelsbuchinstitute führen ein Handelsbuch. In diesem sind alle Positionen zusammenzufassen, die zum Zweck des Weiterverkaufs erworben werden oder mit denen ein Handelserfolg erzielt werden soll. Dazu gehören in erster Linie 1. Finanzinstrumente, handelbare Forderungen und Anteile, die das Institut zum Zweck des Wiederverkaufs im Eigenbestand hält oder die von dem Institut übernommen werden, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kaufund Verkaufspreisen oder Preis- und Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen, damit ein Eigenhandelserfolg erzielt wird, 2. Bestände und Geschäfte zur Absicherung von Marktrisiken und damit in Zusammenhang stehende Refinanzierungsgeschäfte. Dem Handelsbuch sind auch Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Positionen des Handelsbuchs zuzurechnen.

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