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Weitere Begriffe :
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Verlustvortrag
Gewinnschwellenrechnung

Grundbuch

Das Grundbuch dient der Übersicht und Offenlegung sämtlicher Rechtsverhältnisse an einem Grundstück. Es wird von einer Abteilung des Amtsgerichts, dem Grundbuchamt, geführt. Jedes Grundstück erhält ein Grundbuchblatt. Darin ist neben der Bezeichnung des Grundstücks laut Kataster folgendes aufgeführt: Abteilung 1 enthält den jeweiligen Eigentümer sowie die Erwerbsgründe; Abteilung 2 enthält Belastungen (z.B. Reallasten wie Altenteilsverträge), Verfügungsbeschränkungen sowie einstweilige Sicherungen (Vormerkung, Widerspruch) ohne Grundpfandrechte; Abteilung 3 enthält die Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld). Grundbucheintragungen jeglicher Art sollten stets unverzüglich vorgenommen werden; auch ist darauf zu achten, ob beim Grundbuchbeamten Vorgänge zur demnächst erfolgenden Eintragung anstehen.

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