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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
(engl. civil law association, non trading partnership) Die zu den Personengesellschaften gehörende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (auch BGB Gesellschaft, bürgerlich echtliche Gesellschaft) ist eine auf Vertrag beruhende, grundsätzlich nicht rechtsfähige Vereinigung mehrerer Personen zur Förderung eines von den Gesellschaftern gemeinsam verfolgten ideellen oder materiellen Zwecks. Der Vertragsschluss bedarf keiner bestimmten Form; er kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Gesellschafter einer BGB Gesellschaft können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Ist Zweck des Zusammenschlusses der Betrieb eines kaufmännischen Handelsgewerbes (Handelsbetrieb), so ist die Gründung einer Personengesellschaft nur in Form einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG), nicht aber als GbR möglich. Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern gemeinsam zu. Für jedes Geschäft ist daher die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter erforderlich. Auch die Vertretung der Gesellschaft erfolgt gemeinschaftlich. Im Gesellschaftsvertrag können jedoch hiervon abweichende Regelungen getroffen werden. Für Verbindlichkeiten (Schulden) der Gesellschaft haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner uneingeschränkt, d. h. auch mit ihrem Privatvermögen. Gläubiger können daher von jedem einzelnen Gesellschafter die Zahlung der gesamten Summe verlangen. Die Gesellschaftsanteile sind grundsätzlich nicht übertragbar. Die Aufnahme neuer Gesellschafter kann daher nur durch Ergänzung des Gesellschaftsvertrags oder Gesellschafterbeschluss erfolgen. Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht zur Auflösung der Gesellschaft. Bleibt die GbR dagegen bestehen, wächst der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Bei Auflösung der Gesellschaft sind im Rahmen der Liquidation zunächst die Gesellschaftsschulden zu begleichen und dann die Gesellschaftereinlagen zurückzuerstatten.
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