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Geschäftsfähigkeit

ist die rechtlich definierte Fähigkeit, durch eigenes Handeln wirksame Rechtsgeschäfte abzuschließen. Abstufungen: unbeschränkte Geschäftsfähigkeit (besitzen volljährige Menschen, die weder geistesgestört noch entmündigt sind); beschränkte Geschäftsfähigkeit (besitzen Minderjährige ab dem 7. Lebensjahr, wegen Geistesschwäche, Trunksucht oder Verschwendung entmündigte Personen und unter vorläufige Vormundschaft Gestellte für jene Rechtsgeschäfte, die in § 107 ff BGB aufgeführt sind); Geschäftsunfähigkeit (gilt für den Minderjährigen vor Vollendung des 7. Lebensjahres, für Personen, die infolge krankhafter Geistesstörung zur freien Willensbestimmung unfähig sind - für Personen mit beschränkter Geistesstörung gilt die Geschäftsunfähigkeit nur in dem Lebensbereich der Geistesstörung - und für Personen, die wegen Geisteskrankheit entmündigt sind); Geschäftsunfähige können rechtswirksame Geschäfte nur über ihren gesetzlichen Vertreter abschließen.

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