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Weitere Begriffe :
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Stückzinsen
Muttergesellschaft

Gerichtsstand

ist die örtliche Zuständigkeit von Gerichten im Fall von Streitigkeiten, also der Gerichtsort. Für Minderkaufmann und Nicht-Kaufmann (Kaufmann) gilt der gesetzliche Gerichtsstand (Sitz des Gerichts, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat). Für den Vollkaufmann und juristische Personen ist vertragliche Vereinbarung des Gerichtsstands möglich. Außerdem kommen in Frage: Gerichtsstand des Erfüllungsortes (unter Vollkaufleuten), dinglicher Gerichtsstand (bei Klagen betreffend Grundstücken das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt). Geregelt in der ZPO.

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