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Formkaufmann
(Kaufmann kraft Rechtsform) sind nach § 6 HGB alle Handelsgesellschaften, die nicht bereits kraft Grundhandelsgewerbe oder Eintragung ins Handelsregister zu Kaufleuten geworden sind. Sie werden somit Vollkaufleute durch die gewählte Rechtsform (AG, KGaA, KG, OHG, GmbH, WaG, Genossenschaft).
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