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Finanzinstrumente
die im § 1 KWG in Zusammenhang mit Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen häufig genannten Geschäfte wie
1. Wertpapiere (auch ohne Urkunde), nämlich Aktien;
Zertifikaten, die Aktien vertreten;
Schuldverschreibungen;
Genussscheine;
Optionsscheine;
andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind;
Wertrechte, wenn sie an einem geregelten Markt (Börse) gehandelt werden können.
II. Geldmarktinstrumente Forderungen, die keine Wertpapiere im Sinne von I sind und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden (z.B. Schatzwechsel, Schatzanweisungen, kurzlaufende Schuldverschreibungen.
Devisen oder Rechnungseinheiten
Derivate
Als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängt von
1. dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten oder Waren oder Edelmetallen oder
2. dem Kurs von Devisen oder Rechnungseinheiten oder
3. Zinssätzen oder
b) anderen Erträgen.
Hierzu gehören beispielsweise Aktienindex-Fivfures, Aktienindex-Optionen, Aktienoptionen, Swapgeschäfte, Zinsoptionen.
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