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Eventualverbindlichkeiten
sind Verbindlichkeiten, deren Entstehen nicht sicher ist, aber im Bereich des Möglichen liegt. Hierzu gehören insbesondere Eventualverpflichtungen aus Bürgschaft und Regreß bei Wechseln. Nach § 160 Abs. 3 Ziff. 7 AktG sind sie im - Geschäftsbericht zu erwähnen; meist werden sie »unterm Strich«, das heißt außerhalb der Bilanz eigens ausgewiesen.
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