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Europäischer Binnenmarkt
Einheitlicher Binnenmarkt der Europäischen Gemeinschaften Die Einheitliche Europäische Akte (EEA) definierte den Europäischen Binnenmarkt als einen «Raum ohne Binnengrenzen», in dem die vier sogenannten Grundfreiheiten (freier Warenverkehr, freier Dienstleistungsverkehr, freier Kapitalverkehr und freier Personenverkehr) gewährleistet sind. Bereits im EWG-Vertrag war die stufenweise Verschmelzung der Volkswirtschaften der Mitgliedsländer zu einem Gemeinsamen Markt vorgesehen. Der erste Schritt hierzu war die Vollendung der Zollunion zum 1. Juli 1968. Die EEA bestimmte, die noch bestehenden innergemeinschaftlichen nichttarifären Handelshemmnisse bis zum 1.Januar 1993 weitgehend zu beseitigen, so daß die Grenzkontrollen des Warenverkehrs an den Binnengrenzen entfallen konnten. In diesem Zusammenhang wurde auch der Dienstleistungs- und Kapitalverkehr liberalisiert. Ferner wurden für die Bereiche des öffentlichen Auftragswesens, der Anerkennung von berufsqualifizierenden Abschlüssen und des Niederlassungsrechtes gemeinsame Regelungen geschaffen. Grundlage der wirtschaftlichen Integration ist nicht mehr das Harmonisierungsprinzip, sondern die Mitgliedsländer erkennen gegenseitig ihre betreffenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften an. Die Umsetzung dieser Maßnahmen hatte erkennbare Auswirkungen auf Wachstum und Beschäftigung in den Mitgliedstaaten und zu einer erheblichen Belebung des innergemeinschaftlichen Handels sowie einer Zunahme der Direktinvestitionen in Europa geführt.
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