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Erfüllungsgehilfe

ist, wer mit Willen des Schuldners bei der Erfüllung von dessen Verbindlichkeit tätig wird (z.B. Handwerksgeselle bei Reparaturen im Auftrag des Meisters). Ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen muß der Schuldner wie sein eigenes vertreten (§ 278 BGB). Nicht zu verwechseln mit dem Verrichtungsgehilfen.

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