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Eigentumsvorbehalt

ist ein Sicherungsmittel für den Verkäufer einer beweglichen Sache. Nach § 455 BGB wird vereinbart, daß der Erwerber vorerst nur Besitz erlangen soll und der Veräußerer bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer bleibt. Da der Eigentumsvorbehalt unter bestimmten Bedingungen erlöschen kann (z.B. Weiterverarbeitung), gibt es folgende Weiterentwicklungen: verlängerter Eigentumsvorbehalt (bei Verarbeitung oder Weiterveräußerung der Sache tritt an deren Stelle die neu hergestellte Sache oder die entstandene Forderung), erweiterter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsrechte beziehen sich auf weitere vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Sachen), Kontokorrentvorbehalt (Vorbehaltsrechte erlöschen erst, wenn alle oder ein Teil der Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind) und Konzernvorbehalt (besteht so lange, wie der Käufer noch Verbindlichkeiten gegenüber anderen Firmen hat, die zusammen mit der liefernden Firma zu einem Konzern gehören).

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