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Eigenmittel

Kredit- und Finanzinstitute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, nach § 10 KWG angemessene Eigenmittel haben. Die Eigenmittel bestehen aus dem haftenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln. Das haftende Eigenkapital ist die Summe aus Kernkapital und Ergänzungskapital abzüglich bestimmter Positionen.

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