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Dokumenteninkasso
Vertragsvereinbarung, nach der ein Importeur sich verpflichtet, erst bei Erhalt der Dokumente zu zahlen oder einen Wechsel zu akzeptieren. Er hat damit die Gewähr, die an ihn gerichteten Sendungen zu erhalten; allerdings muss er leisten, ohne die Ware selbst vorher besichtigen zu können. Der Exporteur hat die Gewissheit, die Dokumente jederzeit zurückrufen zu können, solange der Importeur nicht geleistet hat; er hat allerdings keine Garantie, dass der Importeur die Dokumente annimmt und seine Vertragspflicht erfüllt. Als Vermittler treten die Banken auf. Rechtsgrundlage zwischen diesen sind die Einheitlichen Richtlinien für Inkassi (ERI) der Internationalen Handelskammer. Ein Dokumenteninkasso wird allgemein wie folgt abgewickelt:
Kaufvertrag mit der Klausel „Dokumente gegen Bezahlung“
Versand der Ware und Beschaffung der Dokumente durch Exporteur
Inkassoauftrag des Exporteurs an seine Bank
Versand der Dokumente zu treuen Händen an die Inkassobank
Vorlage der Dokumente durch Inkassobank beim Importeur
Der Importeur erhält die Dokumente gegen Zahlung oder Akzept.
Der Gegenwert wird weisungsgemäß weitergeleitet
Der Exporteur erhält den Gegenwert
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