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Deckungsstock
Vermögenswerte eines Versicherers, die zur Deckung der Risiken aus dem Versicherungsgeschäft notwendig sind. Die Zulassung der Anlageformen muß vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigt werden. Nur Vermögenswerte mit hoher Sicherheit sind deckungsstockfähig, z.B. Grundstücke und Anleihen öffentlicher Emittenten, Vorauszahlungen auf die Versicherungssumme, Darlehen an öffentliche Körperschaften, aber auch Aktien und Investmentfonds bis zu insgesamt 30 % des Deckungsstocks und Bankguthaben. Das Deckungsstockvermögen muß getrennt von den übrigen Vermögenswerten verwaltet werden. Es ist für die Erfüllung der Zahlungsansprüche der Versicherungsnehmer reserviert und dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen.
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