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Darlehen

(engl. loan, credit facility) Nach § 488 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein Darlehen ein Vertrag, durch den sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen, der Darlehensnehmer, den geschuldeten Zins zu zahlen und das Darlehen zurückzuerstatten. Ein Darlehen im engeren Wortsinn ist ein Buchkredit (Kredit), der durch exakt formulierte Auszahlungsund Rückzahlungstermine charakterisiert ist (Darlehen im ökonomischen Sinn). Im weiteren Sinn gilt auch ein Kontokorrentkredit (Darlehen im juristischen Wortsinn) als Darlehen, auf das zusätzlich die Vorschriften der §§ 355ff. Handelsgesetzbuch (HGB) Anwendung finden. Jeder Kredit, bei dem Bargeld oder Buchgeld zur Verfügung gestellt wird, ist also ein Darlehen. Bei der Normalform des Darlehens i. e. S. wird der Darlehensbetrag in einer Summe gewährt und getilgt (typisches endfälliges Darlehen). Bei der Form des Teilzahlungs oder Ratenkredits erfolgt die Kreditgewährung in einem Betrag, die Tilgung jedoch in Form des Annuitätendarlehens Annuität), bei dem die Zins und Tilgungszahlungen auf verschiedene im Voraus fixierte Termine verteilt werden. Für Investitionskredite ist außerdem typisch, dass auch die Auszahlung des Darlehens auf verschiedene, durch bestimmte Tatbestände gekennzeichnete Zeitpunkte (z. B. nach Baufortschritt) verteilt wird. Bei Darlehen mit Zinsfestschreibung erfolgt die Ausleihung zu einem Festzinssatz, der entweder für einen Teil der Darlehenslaufzeit oder für die gesamte Laufzeit festgelegt wird. Der Festzins bietet dem Darlehensnehmer eine gute Kalkulationsgrundlage. Bei der Immobilienfinanzierung durch Hypotheken oder Grundschulddarlehen (Grundschuld) erfolgt die Festschreibung wegen der langen Gesamtlaufzeit von oft 30 Jahren häufig nur über ein, zwei, fünf oder zehn Jahre. Bei Darlehen mit Zinsanpassung (auch Konditionenanpassung) kann der Zinssatz bei geänderten Kapitalmarktzinsen der Marktlage angepasst werden. Im Gegensatz zu den fixierten Zahlungsterminen steht beim Kontokorrent die Auszahlung nach dem Bedarf des Kreditnehmers bis zu einem Höchstbetrag und die Rückzahlung nach Belieben des Kreditnehmers. Sogar Überziehungen über den vereinbarten Höchstbetrag hinaus sind ggf. möglich.

Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist das Darlehensrecht, bislang einheitlich in den §§ 607ff. BGB a. F. geregelt, zum 1.1.2002 in den Gelddarlehensvertrag (§§ 488ff. BGB) und den Sachdarlehensvertrag (§§ 607ff. BGB) unterteilt worden. Beim Sachdarlehen wird anstelle von Zinsen von Entgelt gesprochen (vgl. § 609 BGB). Sachdarlehensverträge kommen, im Gegensatz zu Gelddarlehensverträgen, im Rechtsverkehr nur selten vor.

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