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Bewertung

Da in derBilanz das Vermögen und die Schulden der Unternehmung gegenübergestellt werden, müssen diejenigen Gegenstände, die nicht schon in Form von Geld vorliegen (z.B. Fuhrpark, Maschinen, Rohstoffe), erst noch in Geldeinheiten ausgedrückt (bewertet) werden. Kassenbestand oder Bankguthaben müssen z.B. nicht bewertet werden. Zur Bewertung können nach den gesetzlichen Vorschriften verschiedene Größen herangezogen werden: primäre Größen (Anschaffungs- und Herstellkosten) und sekundäre Größen (»Börsenpreis; Marktpreis; beizulegender Wert; - Zukunftswert; niedrigerer, steuerlich für zulässig gehaltener Wert; gemeiner Wert; - Teilwert). Für die Bewertung gelten bestimmte Grundsätze: Niederstwertprinzip, Höchstwertprinzip, Imparitätsprinzip, Tageswertprinzip, Realisationsprinzip, Maßgeblichkeitsprinzip. Aufgrund der verschiedenen möglichen Wertansätze ergeben sich innerhalb der gesetzlichen Vorschriften Bewertungsspielräume.

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Bewertungsvorschriften

 

 
 

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