|
|
Beurkundung
Anders als bei der Beglaubigung wird bei der Beurkundung die Urkunde als solche, d.h. ihr gesamter Inhalt, von der beurkundenden Person (z.B. Notar) erstellt und bestätigt. Es wird also auch die Richtigkeit des Inhalts beurkundet. Einzelheiten regelt das BeurkG.
<< vorhergehender Begriff |
|
nächster Begriff >> |
|
|
|
|
|
|