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Weitere Begriffe :
Kongruenzprinzip
Gemeinkosten
Anpassungsformen

Berichtigungsaktien

(Zusatzaktien) sind Aktien, die nach §§ 207-220 AktG dann an die bisherigen Aktionäre ausgegeben werden, wenn eine Grundkapitalerhöhung durch Umwandlung von offenen Rücklagen in Grundkapital stattfindet. Das ausgewiesene Eigenkapital erhöht sich dadurch nicht, flüssige Mittel fließen nicht zu, der Kurs sinkt, da sich die Anzahl der Aktien erhöht. Wegen unentgeltlicher Begebung werden Berechtigungsaktien auch als »Gratisaktien» bezeichnet.

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