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Bardividende
Die von der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft beschlossene Ausschüttung auf den Bilanzgewinn. Der Gegenwert muß nach dem Beschluß auf einem gesonderten Auszahlungskonto bereitgestellt werden. Die Auszahlung darf grundsätzlich nur nach Abzug der Quellensteuern (Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag) erfolgen. Gehören die Aktien zum Vermögen eines Investmentfonds, wird die Dividende ungekürzt ausgezahlt. Voll Steuerpflichtige erhalten auf die Bardividende eine Steuergutschrift in Höhe von 3/7 der Bardividende.
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