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Bankgeheimnis
(engl. banking secrecy, banker’s discretion) Das Bankgeheimnis bezeichnet das Recht und die Pflicht eines Kreditinstituts (Bank), über die persönlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse eines Kunden, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung bekannt sind, strenges Stillschweigen gegenüber Dritten (auch Behörden und Ämtern) zu bewahren. Das Bankgeheimnis wird durch den Kunden selbst eingeschränkt, wenn dieser als Geschäftskunde Geschäftspartnern seine Bankverbindung als Referenz angibt oder wenn er als Privatkunde sein Kreditinstitut ausdrücklich zur Erteilung von Bankauskünften ermächtigt. (Auch diese Bankauskünfte geben keine Kontostände oder andere Zahlungen bekannt; es handelt sich vielmehr um allgemein gehaltene Aussagen, wie beispielsweise: «Unser Kunde XY ist seinen Verpflichtungen bisher zuverlässig nachgekommen. Wir halten ihn für den angefragten Betrag für gut.») Außerdem wird das Kreditinstitut bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte durch Vorschriften im Straf , Steuer und Devisenrecht zur Auskunft in Straf , Steuerfahndungs und Steuerstrafverfahren verpflichtet. Des Weiteren haben im Todesfall die Erben, im Insolvenzfall (Insolvenz) der Insolvenzverwalter Recht auf Auskunft. Bei Verletzung des Bankgeheimnisses kann das Kreditinstitut vom Kunden haftbar gemacht und zur Rechenschaft gezogen werden, sofern ihm ein finanzieller oder ein nicht in 5 Geld ausdrückbarer Schaden (z. B. Schädigung des persönlichen Rufes) entsteht.
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