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Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
Es regelt den Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland (Export und Import). Dabei gilt der Grundsatz der »Freigabe mit Einschränkungsvorbehalt«. Der Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland ist grundsätzlich frei (§ 1 AWG), kann aber nach übergeordneten Gesichtspunkten eingeschränkt werden -zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, zur Abwehr wirtschaftsschädigender Einwirkungen, zum Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen (z.B. Waffenhandel). Trotz grundsätzlicher Freiheit ist der Außenwirtschaftsverkehr zum Zweck der Außenhandelsstatistik meldepflichtig.
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