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Ausfallbürgschaft
Bei einer solchen Bürgschaft muß der Gläubiger zunächst alle Maßnahmen ergreifen, um vom Hauptschuldner sein Geld zu erhalten, bevor er seine Forderung an den Bürgen stellen kann. Der Bürge hat hier das Recht zur »Einrede der Vorausklage« nach § 771 BGB. Siehe auch Bürgschaft.
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